RATGEBER · STAND 15.10.2026
Vorsorge beim Frauenarzt: Was die Kasse zahlt (2026)
Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt bestimmte Früherkennungsuntersuchungen in festen Abständen. Welche das sind, ab welchem Alter und wie oft, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien fest. Diese Seite nennt nur Anspruch und Abstand; ob eine Untersuchung für dich passt, besprichst du in der Praxis.
Überblick: Anspruch nach Alter
Diese Früherkennungsuntersuchungen rund um die Frauenheilkunde übernimmt die gesetzliche Krankenkasse:
| Alter | Untersuchung | Wie oft |
|---|---|---|
| bis 25 Jahre | Test auf Chlamydien | einmal im Jahr |
| 20 bis 34 Jahre | Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs mit Abstrich (zytologische Untersuchung) | einmal im Kalenderjahr |
| ab 30 Jahren | zusätzlich Abtasten von Brust und Achselhöhlen | einmal im Jahr |
| ab 35 Jahren | Ko-Test aus Abstrich und HPV-Test | alle drei Jahre |
| ab 35 Jahren | gynäkologische Früherkennung ohne Abstrich in den zwei Jahren zwischen den Ko-Tests | einmal im Kalenderjahr |
| 50 bis 75 Jahre | Mammographie-Screening | alle zwei Jahre |
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
Gebärmutterhals: jährlich bis 34, danach Ko-Test
Ab 20 hast du Anspruch auf die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs. Bis einschließlich 34 gehört dazu einmal im Kalenderjahr ein Abstrich für eine zytologische Untersuchung.
Ab 35 ändert sich das Verfahren: Alle drei Jahre gibt es den Ko-Test aus Abstrich und HPV-Test. In den beiden Jahren dazwischen steht dir einmal im Kalenderjahr die gynäkologische Früherkennung zu, dann ohne Abstrich und HPV-Test. Eine Altersobergrenze gibt es nicht.
Einladung der Krankenkasse: kein Muss
Seit dem 1. Januar 2020 läuft die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs als organisiertes Programm. Zwischen 20 und 65 schreibt dich deine Krankenkasse alle fünf Jahre an. Dem Brief liegt eine Versicherteninformation bei, die dir bei der Entscheidung helfen soll.
Auf diesen Brief musst du nicht warten: Die Untersuchungen kannst du in den vorgesehenen Abständen auch ohne Anschreiben wahrnehmen, ab 35 auch über das 66. Lebensjahr hinaus. Möchtest du keine weiteren Einladungen, kannst du ihnen in Textform widersprechen; auf dieses Recht muss die Einladung hinweisen.
Abgerechnet wird direkt über deine Gesundheitskarte, so beschreibt es etwa die Techniker Krankenkasse für die frauenärztliche Krebsfrüherkennung.
Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Techniker Krankenkasse
Brust: Abtasten ab 30, Mammographie ab 50
Ab 30 kommt einmal im Jahr das Abtasten von Brust und Achselhöhlen zur Früherkennung hinzu.
Das Mammographie-Screening findet nicht in der Frauenarztpraxis statt, sondern in einer zertifizierten Untersuchungseinrichtung, der Screening-Einheit. Frauen von 50 bis 69 Jahren bekommen dafür regelmäßig, alle zwei Jahre, eine Einladung von einer Zentralen Stelle. Das Ergebnis wird dir innerhalb von sieben Werktagen mitgeteilt.
Seit dem 1. Juli 2024 haben auch Frauen von 70 bis 75 Jahren Anspruch. Sie können sich bei der Zentralen Stelle selbst für einen Termin anmelden, frühestens 22 Monate nach der letzten Früherkennungs-Mammographie. Regelmäßige Einladungen für diese Altersgruppe sollen laut Techniker Krankenkasse spätestens Ende 2027 kommen.
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Bundesministerium für Gesundheit, Techniker Krankenkasse
Weitere Ansprüche und Grenzen
Bis zu deinem 25. Geburtstag hast du einmal im Jahr Anspruch auf einen Test auf Chlamydien.
Daneben bezahlt die Kasse weitere Früherkennung, zum Beispiel ab 35 alle zwei Jahre ein Hautkrebs-Screening. Einen Gesundheits-Check-up gibt es zwischen 18 und 35 einmal und ab 35 alle drei Jahre. Ab 50 kommt die Darmkrebs-Früherkennung hinzu: entweder ein Stuhltest alle zwei Jahre oder höchstens zwei Darmspiegelungen im Abstand von zehn Jahren. Nicht jede Praxis bietet jede dieser Untersuchungen an; frag bei der Terminvereinbarung nach.
Was eine Praxis darüber hinaus gegen Bezahlung anbietet, gehört nicht zum Kassenanspruch. Welche Regeln für solche Selbstzahlerleistungen gelten, steht auf der Seite zu Kosten und IGeL.
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Techniker Krankenkasse, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Verbraucherzentrale
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 15.10.2026
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