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RATGEBER · STAND 15.10.2026

Kasse, privat oder IGeL: Wer zahlt beim Frauenarzt?

In der Frauenarztpraxis begegnen dir drei Arten der Abrechnung: Kassenleistungen über die Gesundheitskarte, Selbstzahlerleistungen (IGeL) und Rechnungen für Privatversicherte. Hier steht, wann du selbst zahlst und welche Regeln dann gelten.

Kassenleistungen: keine Vorkasse

Als gesetzlich Versicherte musst du für Kassenleistungen nicht in Vorleistung gehen; die Krankenkasse übernimmt die Kosten. Was die Kasse bezahlt, darf die Praxis nicht zusätzlich als IGeL berechnen.

Praxen mit Kassenzulassung müssen Kassenleistungen anbieten und dürfen sie nicht pauschal abwerten. Wird eine Zusatzleistung als „Krebsvorsorge Plus“ oder ähnlich angeboten, täuscht das laut Verbraucherzentrale unzureichende Leistungen der Krankenkassen vor.

Eine Ausnahme kannst du selbst wählen: Bei deiner Krankenkasse kannst du statt der Sachleistung die Kostenerstattung wählen. Dann bekommst du eine Rechnung und reichst sie bei deiner Krankenkasse ein. Erstattet wird höchstens der Betrag, den die Kasse auch bei der normalen Abrechnung über die Karte gezahlt hätte.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Medizinischer Dienst Bund (IGeL-Monitor), Verbraucherzentrale

IGeL: Selbstzahlerleistungen in der Praxis

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, deshalb zahlst du sie selbst. Sie sind ein Zusatzangebot, das du nicht annehmen musst.

Ein Beispiel aus der Frauenheilkunde: Ultraschalluntersuchungen von Brust oder Gebärmutter, die viele Praxen anbieten, sind laut Techniker Krankenkasse nicht Teil der Früherkennung und müssen selbst bezahlt werden.

Quellen: Verbraucherzentrale, Techniker Krankenkasse

Was eine IGeL kosten darf

Feste Preise gibt es für IGeL nicht; abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ). In der Regel liegt eine Gebühr zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz, ein höherer Satz muss begründet werden.

Geht die Abrechnung über das 3,5-Fache hinaus, muss die Praxis dir vorher eine abweichende Honorarvereinbarung vorlegen. Pauschalhonorare sind nicht zulässig. Ein Preisvergleich zwischen Praxen kann sich lohnen.

Quellen: Verbraucherzentrale, Medizinischer Dienst Bund (IGeL-Monitor), Verbraucherzentrale

Deine Rechte, bevor du zustimmst

Für Selbstzahlerleistungen gelten feste Regeln:

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale, Medizinischer Dienst Bund (IGeL-Monitor), Verbraucherzentrale

Erst die Kasse fragen, dann zahlen

Frag vor einer Zusage bei deiner Krankenkasse nach. Viele Kassen übernehmen einzelne IGeL freiwillig. Hast du eine IGeL-Rechnung schon bezahlt, erstattet die Kasse sie laut Verbraucherzentrale nachträglich nicht mehr.

Quellen: Verbraucherzentrale

Wenn etwas nicht stimmt

Eine medizinisch notwendige Behandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass du einer IGeL zustimmst. Passiert das trotzdem, rät der IGeL-Monitor, die Krankenkasse oder die zuständige Ärztekammer zu informieren.

Fühlst du dich gedrängt oder schlecht aufgeklärt, kannst du dich auch an eine Patientenberatungsstelle oder die Verbraucherzentrale wenden. Unabhängige Informationen zu einzelnen IGeL bietet der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes.

Quellen: Verbraucherzentrale, Medizinischer Dienst Bund (IGeL-Monitor), Verbraucherzentrale, Verbraucherzentrale

Privat versichert: was anders ist

Den Terminservice der 116117 können nur gesetzlich Versicherte nutzen. Als Privatpatientin vereinbarst du Termine deshalb direkt mit der Praxis.

Was deine private Krankenversicherung erstattet, hängt von deinem Vertrag ab; auch Selbstzahlerleistungen übernimmt sie nicht automatisch. Die Verbraucherzentrale rät Privatversicherten, einen Kostenvoranschlag vorab bei der Versicherung einzureichen und auch selbst auf einer schriftlichen Vereinbarung zu bestehen.

Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Verbraucherzentrale, Verbraucherzentrale

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 15.10.2026

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