RATGEBER · STAND 15.10.2026
Neue Patientin beim Frauenarzt: Karte, Wahl, Wechsel
Ob nach einem Umzug, beim ersten Besuch oder nach einem Wechsel: Als gesetzlich Versicherte entscheidest du selbst, in welche Frauenarztpraxis du gehst. Was du mitbringen musst, wann eine Praxis dich abweisen darf und wie deine Unterlagen mitkommen, steht auf dieser Seite.
Du wählst die Praxis selbst
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die freie Arztwahl. Du kannst jede Praxis aufsuchen, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder dazu ermächtigt ist, also eine Einzelpraxis ebenso wie ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung darfst du auf Kosten der Kasse nur im Notfall in Anspruch nehmen.
Eine Überweisung brauchst du für die Frauenarztpraxis nicht. Das gilt auch, wenn du am Hausarztmodell (hausarztzentrierte Versorgung) deiner Krankenkasse teilnimmst: Dort gehst du zu Fachärzten sonst nur mit Überweisung, Frauen- und Augenärzte sind aber ausgenommen.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Gesundheit, energie-BKK
Was du zum ersten Termin mitbringst
Vor Beginn der Behandlung legst du deine elektronische Gesundheitskarte vor. Sie ist der Nachweis, dass du Leistungen deiner Krankenkasse in Anspruch nehmen darfst. Seit 2024 erlaubt das Gesetz als Nachweis auch eine digitale Identität.
Hast du Unterlagen über frühere Untersuchungen aus einer anderen Praxis, bring sie mit oder kläre vorher, wie sie zur neuen Praxis kommen. Die KV Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass bei einem Arztwechsel Unterlagen zu Vorbefunden unter Umständen vorab bereitgestellt oder zum Termin mitgebracht werden müssen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt
Gesundheitskarte vergessen
Hast du die Karte nicht dabei, kannst du über die App deiner Krankenkasse eine elektronische Ersatzbescheinigung anfordern. Praxen müssen diesen Nachweis seit Juli 2025 annehmen.
Reichst du die Karte nicht innerhalb von zehn Tagen nach, darf die Praxis dir die Behandlung privat berechnen. Legst du sie bis zum Ende des Quartals vor, muss sie dir das bezahlte Honorar erstatten.
Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Techniker Krankenkasse
Wenn eine Praxis keine neuen Patientinnen aufnimmt
Kassenpraxen sind grundsätzlich verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln, und dürfen nur in begründeten Fällen ablehnen. Ein solcher Fall kann nach einem Beitrag im Hessischen Ärzteblatt der Landesärztekammer Hessen vorliegen, wenn eine Praxis so ausgelastet ist, dass sie zusätzliche Patientinnen nicht mehr fachgerecht versorgen kann. Dass eine Praxis ihr Budget oder bestimmte Fallzahlen erreicht hat, ist laut demselben Beitrag dagegen kein zulässiger Grund.
Liegt ein Notfall vor, besteht eine Behandlungspflicht. Findest du keine Praxis mit freien Plätzen, kann dir die Terminservicestelle unter 116117 einen Termin vermitteln.
Quellen: Landesärztekammer Hessen
Praxis wechseln und Unterlagen mitnehmen
Zum neuen Quartal kannst du die Praxis frei wechseln. Innerhalb eines Quartals sieht das Gesetz einen Wechsel nur aus wichtigem Grund vor.
Du hast das Recht, deine Behandlungsakte einzusehen und Abschriften zu verlangen, auch elektronisch. Die erste Abschrift bekommst du kostenlos.
Hast du eine elektronische Patientenakte (ePA), kann die neue Praxis nach dem Einlesen deiner Karte 90 Tage lang darauf zugreifen. Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Praxen die ePA nutzen und dort zum Beispiel Befunde und Arztbriefe speichern. Welche Daten sie einstellen, müssen sie dir sagen, und du kannst der Speicherung widersprechen.
Einzelnen Praxen kannst du den Zugriff auf deine ePA verweigern, und der ePA insgesamt kannst du jederzeit widersprechen, per ePA-App oder bei deiner Krankenkasse.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Bundesministerium für Gesundheit
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 15.10.2026
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